Zustimmung des Personals beim PK-Wechsel
Am 2. Juni 2020 hat das Bundesgericht ein Urteil zum Thema "Mitwirkung der
Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Anbieters" veröffentlicht.
Das Bundesgericht macht klar, dass Arbeitnehmer beim Wechsel der beruflichen Vorsorge ein Mitbestimmungsrecht haben. Will der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der bisherigen Pensionskasse kündigen, braucht er dafür die Zustimmung des Personals.
Zentrale Punkte sind:
- Art 11 Abs 3bis BVG sieht
vor, dass das gesamte Personal oder eine nach Mitwirkungsgesetz bestimmte
Arbeitnehmervertretung in das Verfahren einbezogen werden muss
- Die Arbeitnehmer müssen
laufend in den Entscheidungsprozess involviert werden, das Bundesgericht geht
von einer aktiven Mitbestimmung des Personals aus, also einem mehrmonatigen
gemeinsamen Prozess
- Ein Anbieterwechsel ist ein
gemeinsamer Entscheid "auf Augenhöhe" von Arbeitnehmern und
Arbeitgeber
- Es muss für alle offen und
transparent sein, welcher Einrichtung man sich zu welchen Konditionen
anschliessen will
- Die Arbeitnehmer müssen dem
Pensionskassenwechsel zustimmen, bevor der Arbeitgeber die Kündigung
ausspricht, ansonsten die Kündigung ungültig ist.
- Es ist Pflicht der
abgebenden Pensionskasse zu prüfen, ob obige Kriterien erfüllt sind.
Der
Ausschreibungsprozess wird künftig viel aufwendiger sein, denn der Arbeitgeber
muss das Verfahren und die Modalitäten, die zum Einverständnis des Personals
führen, detailliert dokumentieren.
Den Bundesgerichtsentscheid finden Sie unter diesem Link:
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