Wichtige Änderungen der Sozialversicherung und der beruflichen Vorsorge ab 2021
Erhöhung der Grenzbeträge in der 1. und 2. Säule
Per 1. Januar 2021 werden die Grenzbeträge den aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen angepasst. Unter folgendem Link finden Sie die neuen Zahlen.
2 Wochen Vaterschaftsurlaub
Zur
Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar
2021 von 0.45% auf 0.5% erhöht. Arbeitnehmende und Arbeitgebende bezahlen somit
neu je 5.3% AHV/IV/EO-Beiträge.
BVG Neuerungen aufgrund der Reform der Ergänzungsleistungen
Art. 47a BVG: Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem 58. Altersjahr
Der
neue Art. 47a BVG tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Er eröffnet den
BVG-Versicherten nach Vollendung des 58. Altersjahres die Möglichkeit, der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt zu bleiben, wenn das
Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde.
Das Parlament hat im Rahmen des COVID-19-Gesetzes zusätzlich beschlossen, dass
auch Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 aus der obligatorischen
Versicherung ausgeschieden sind, die Weiterführung Ihrer Versicherung gemäss
dem neuen Art. 47a BVG beantragen können.
Die Vorsorgeeinrichtungen können die Möglichkeit der Weiterversicherung bereits
ab dem 55. Altersjahr vorsehen.
Der Versicherte muss bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf die
Weiterversicherung aufmerksam gemacht werden.
Ältere Mitarbeitende haben so die Möglichkeit, ihre berufliche Vorsorge
weiterzuführen und behalten insbesondere ihren Anspruch auf einen Rentenbezug.
Rückzahlungsfrist für Vorbezüge von aktuell 3 Jahre aufgehoben
Bis
heute war die Rückzahlung eines Vorbezugs nur bis zu 3 Jahren vor dem Anspruch
auf Altersleistungen möglich (Art. 30d Abs. 3 BVG).
Diese Frist wird nun aufgehoben. Die Rückzahlung der Vorbezüge ist neu bis zur
Entstehung von Altersleistungen möglich, was eine Erhöhung der künftigen
Altersrente bewirkt. So wird den Versicherten die Möglichkeit eröffnet,
möglichst viel zurückzuzahlen.
Die
Anpassungen müssen in den laufenden Monaten durch die Vorsorgeeinrichtungen
vorgenommen werden. Die Änderungen können in unterschiedlichen Formen
durchgeführt werden und lassen den Vorsorgeeinrichtungen verschiedene
Möglichkeiten offen. Beispiele dafür sind die Festlegung des Risikolohns oder
die unterschiedlichen Möglichkeiten der Durchführung des Sparprozesses.
BVG Mindestzinssatz bleibt bei 1%
Der
Mindestzinssatz bleibt im kommenden Jahr bei 1%. Mit diesem Zinssatz wird
bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im
Obligatorium gemäss BVG mindestens verzinst werden muss.
Die BVG-Kommission hat dem Bundesrat im Vorfeld empfohlen, den Mindestzinssatz
um 0.25% auf 0.75% zu senken.
Die Vorsorgeeinrichtungen dürften sich einen tieferen Satz gewünscht haben. Das
schwierige Anlageumfeld gestaltet die Erarbeitung von Erträgen zu einer
Herausforderung.
Wenn
Sie zu diesen spezifischen Themen detailliertere Informationen wünschen oder
weitere Fragen zur beruflichen Vorsorge haben, wenden Sie sich bitte an Ihren
Kundenbetreuer oder an unseren Personalvorsorge-Spezialisten Herr Martin Meili,
Tel. 044 497 87 24.