Wichtige Änderungen der Sozialversicherung und der beruflichen Vorsorge ab 2021
















 


Erhöhung der Grenzbeträge in der 1. und 2. Säule


Per 1. Januar 2021 werden die Grenzbeträge den aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen angepasst. Unter folgendem Link finden Sie die neuen Zahlen. 

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2 Wochen Vaterschaftsurlaub


Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0.45% auf 0.5% erhöht. Arbeitnehmende und Arbeitgebende bezahlen somit neu je 5.3% AHV/IV/EO-Beiträge.

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BVG Neuerungen aufgrund der Reform der Ergänzungsleistungen


Art. 47a BVG: Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem 58. Altersjahr


Der neue Art. 47a BVG tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Er eröffnet den BVG-Versicherten nach Vollendung des 58. Altersjahres die Möglichkeit, der bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt zu bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde.

Das Parlament hat im Rahmen des COVID-19-Gesetzes zusätzlich beschlossen, dass auch Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind, die Weiterführung Ihrer Versicherung gemäss dem neuen Art. 47a BVG beantragen können.

Die Vorsorgeeinrichtungen können die Möglichkeit der Weiterversicherung bereits ab dem 55. Altersjahr vorsehen.

Der Versicherte muss bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Weiterversicherung aufmerksam gemacht werden.

Ältere Mitarbeitende haben so die Möglichkeit, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen und behalten insbesondere ihren Anspruch auf einen Rentenbezug.


Rückzahlungsfrist für Vorbezüge von aktuell 3 Jahre aufgehoben


Bis heute war die Rückzahlung eines Vorbezugs nur bis zu 3 Jahren vor dem Anspruch auf Altersleistungen möglich (Art. 30d Abs. 3 BVG).

Diese Frist wird nun aufgehoben. Die Rückzahlung der Vorbezüge ist neu bis zur Entstehung von Altersleistungen möglich, was eine Erhöhung der künftigen Altersrente bewirkt. So wird den Versicherten die Möglichkeit eröffnet, möglichst viel zurückzuzahlen.


Die Anpassungen müssen in den laufenden Monaten durch die Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen werden. Die Änderungen können in unterschiedlichen Formen durchgeführt werden und lassen den Vorsorgeeinrichtungen verschiedene Möglichkeiten offen. Beispiele dafür sind die Festlegung des Risikolohns oder die unterschiedlichen Möglichkeiten der Durchführung des Sparprozesses.

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BVG Mindestzinssatz bleibt bei 1%


Der Mindestzinssatz bleibt im kommenden Jahr bei 1%. Mit diesem Zinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss BVG mindestens verzinst werden muss.

Die BVG-Kommission hat dem Bundesrat im Vorfeld empfohlen, den Mindestzinssatz um 0.25% auf 0.75% zu senken.

Die Vorsorgeeinrichtungen dürften sich einen tieferen Satz gewünscht haben. Das schwierige Anlageumfeld gestaltet die Erarbeitung von Erträgen zu einer Herausforderung.

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Wenn Sie zu diesen spezifischen Themen detailliertere Informationen wünschen oder weitere Fragen zur beruflichen Vorsorge haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer oder an unseren Personalvorsorge-Spezialisten Herr Martin Meili, Tel. 044 497 87 24.